Stadt Dorfen Stadt Dorfen

Bekanntmachung des Landratsamtes Erding nach§ 5 Absatz 2 Satz 1 UVPG

07. Juli 2022: Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Antrag auf wasserrechtliche Plangenehmigung des Vorhabens Hochwasserschutz Stadt Dorfen - Sofortmaßnahme Anpassung Wall, Siedlung am Seebach; Ergebnis der UVP-Vorprüfung

Die Stadt Dorfen hat beim Landratsamt Erding einen Antrag für eine Hochwasserschutzmaßnahme auf dem Grundstück mit der Flurnummerer 1646, Gemarkung Zeilhofen, gestellt.

Gemäß §§ 5 Abs.1, 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 13.13 der Anlage 1 zum UVPG war für die geplante Maßnahme eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Umweltverträglichkeitspflicht durchzuführen.

Die Prüfungen ergaben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt durch das Vorhaben zu erwarten sind (§ 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG).

Die Feststellung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, begründet sich wie folgt:

Die Verfügbarkeit und Qualität der natürlichen Ressource Wasser  wird  nicht beeinflusst.

Wasserschutzgebiete nach § 51 WHG, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG, Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 WHG und Überschwemmungsgebiete nach

§ 76 Abs. 1 WHG werden von dem Vorhaben nicht berührt. Die geplanten Maßnahmen zum Hochwasserschutz stellen gegenüber dem Bestand keine Verschlechterung hinsichtlich der Bewirtschaftungsziele gemäß

§ 27 WHG dar. Sonstige wasserwirtschaftliche Schutzgüter werden ebenfalls nicht nachteilig beeinflusst.

Auch aus naturschutzfachlicher Sicht sind bei der allgemeinen Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten.

Im Planungsgebiet sind keine Vorkommen geschützter Tier- und Pflanzenarten bekannt. Ebenfalls sind keine Schutzgebiete im Planungsgebiet vorhanden.

Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Umweltrecht wird unbeschadet dessen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ohne die zusätzlichen, im Wesentlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des UVPG überprüft.

Die Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht(§ 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG) und ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

Aufgrund Art. 27 a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG wird dieser Bekanntmachungstext auch auf der Internetseite der Stadt Dorfen unter https://www.dorfen.de/bauenplusmobilitaetplusumwelt/bauen/ eingestellt.

Weitere Auskünfte können beim Landratsamt Erding, Sachgebiet 42-2N Vasserrecht , Freisinger Str. 67, 85435 Erding, Email: wasserrecht@lra-ed.de, eingeholt werden.

 

Landratsamt Erding, den 22.06 .2022
Sachgebiet 42-2 - Wasserrecht
Az.: 42-2/6451 W-2021-10126