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Lärmschutz

04. Oktober 2022: Immer wieder kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Nachbarn und zu Beschwerden im Rathaus wegen verschiedenster Lärmbelästigungen.
Lärm

Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) dürfen in bestimmten Gebieten, u.a. in reinen und allgemeinen Wohngebieten verschiedene Maschinen und Geräte (u. a. auch Rasenmäher) an Werktagen nur in der Zeit zwischen 7.00 und 20.00 Uhr betrieben werden. Da die Stadt Dorfen keine eigene Lärmschutzverordnung erlassen hat, gilt hier die 32. BundesImmissionsschutzverordnung (BImSchV). Zu folgenden Zeiten dürfen geräuschverursachende Geräte und Maschinen nicht betrieben werden:

  1. an Sonn- und Feiertagen gilt ein ganztägiges Betriebsverbot sowie wahrnehmende Arbeiten, die die äußere Ruhe des Tages stören,
  2. an Werktagen (Montag bis einschließlich Samstag) in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr
  3. für bestimmte Geräte, z.B. Freischneider, Laubbläser, Laubsammler, Gras- oder Rasentrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor) gelten zusätzliche Betriebsverbote in den Zeiträumen 7.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr sowie von 17.00 bis 20.00 Uhr.


Die 32. BImSchV sieht keine sogenannte Mittagsruhe vor und findet etwa in Dorf- und Mischgebieten keine Anwendung. Hier greifen grundsätzlich erst die ab 22.00 Uhr verschärften Immissionsrichtwerte für die sog. Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Im Sinne eines guten nachbarschaftlichen Miteinanders empfehlen wir, im Interesse der von Kleinkindern und vielen Mitbürgern gepflegten Mittagsruhe, „ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten“ nicht in der Zeit zwischen 12.00 und 14.00 Uhr auszuführen.